Die Ausnahmebewilligung zur Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen und für Abweichungen von bestimmten Beschränkungen des Arbeitszeitgesetzes ist aus Anlass der Ausbreitung des Coronavirus in Deutschland gemäß Arbeitszeitgesetz im öffentlichen Interesse dringend notwendig. Insbesondere zur Aufrechterhaltung der Daseinsvorsorge besteht in einer Reihe von Branchen der dringende Bedarf, das aktive Personal zur Produktion, Kommissionierung und Lieferung von wichtigen Güter, insbesondere Lebensmittel, Medikamente, Medizinprodukte, Schutzausrüstung und Hygieneartikel, verstärkt einzusetzen und entsprechende Ausnahmen zu erlangen (Sonn- und Feiertagsarbeit, 12-Stunden-Schichten, Verlängerung der täglichen Höchstarbeitszeit). Insbesondere in den für die öffentliche Versorgung wichtigen Branchen (Gesundheit, Pflege, Rettungsdienste, Versorger, Verkehrsunternehmen, Müllentsorgung, Lebensmittelversorgung, Logistik etc.) ist es notwendig, Ausnahmen durch Allgemeinverfügung zu regeln.
Die Allgemeinverfügung ist auf Tätigkeiten begrenzt, die für die Gewährleistung der medizinischen Versorgung sowie der Grundversorgung der Bevölkerung erforderlich sind. Sie sieht dabei weitreichende Ausnahmen zur Bewältigung der derzeitigen Krise aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus vor. Zielrichtung ist allein die Sicherstellung der Versorgungslage der Bevölkerung und die Gewährleistung systemrelevanter Tätigkeiten. Die Schaffung von Ausnahmeregelungen zur Vermeidung von Produktionsausfällen, Sicherung von Beschäftigung und wirtschaftlicher Prosperität ist dagegen nicht Gegenstand dieser Regelung. (rp)
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Rubrik: Babenhausen und Umgebung
18.03.2020
Regierungspräsidium Darmstadt informiert: RP erlaubt Arbeit an Sonn- und Feiertagen zur Versorgung der Bevölkerung
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