Wir sind nämlich weder für den Denkmalschutz zuständig, noch steht uns für Informationen aus der Zukunft eine Glaskugel zur Verfügung. Die Beteiligung der Stadt ist beim Grundstückskauf zudem auf die Prüfung von Vorkaufsrechten und die Erteilung von Negativbescheinigungen beschränkt.
Aller Wahrscheinlichkeit nach hat auch die Denkmalbehörde des Landkreises Sie beim Grundstückskauf nicht informiert, da auch diese in der Regel nicht ungefragt bei Grundstückskäufen Auskünfte erteilt. Jedem, der ein Bauvorhaben in Angriff nimmt, dürfte jedoch bekannt sein, dass historische Anwesen unter Denkmalschutz stehen können bzw. gestellt werden können. Hierfür ist – ebenso wie für das „Vergessen“ von Denkmälern – ausschließlich die Denkmalbehörde zuständig.
Ihre oder die Nachfrage Ihres sachverständigen Architekten bei der Denkmalbehörde hätte also ausgereicht. Erfolgt ist dies vor Grundstückskauf 2015 offenbar nicht. Anderenfalls hätte uns die behördliche Nachricht über die Denkmaleigenschaft nicht erst Mitte 2017 erreicht, aus Ihrer Sicht also „schnell nach dem notariellen Kauf“ und zu einem Zeitpunkt, als Sie zwecks Bauvorhaben uns erstmals ansprachen und Ihr Sachverständiger „von der ersten Minute an“ Ihre Pläne vorlegte. Wir hatten daraufhin umgehend die Denkmalbehörde gebeten, Sie mit deren Sachverstand über den Sachstand zu informieren.
Nun teilen Sie uns mit, dass Sie bisher niemand von der Verwaltung informiert hat, wie Sie mit Ihrer Mühle umgehen sollen. Ich bitte hier um Verständnis, dass meiner Verwaltung und mir selbst im Traum nicht einfällt, Grundstückseigentümern ungefragt Vorschläge zum Umgang mit ihrem Anwesen zu unterbreiten, wenn bereits vom Bauherrn sachverständige Architekten beauftragt wurden, die wissen, was sie tun.
Aus Anlass Ihrer uns nun aber in Form des Offenen Briefes vorliegenden Anfrage hierzu empfehlen meine Verwaltung und ich Ihnen aber gerne, sich nochmals die Pläne Ihres Architekten anzusehen, vielleicht erneut den Rat eines unabhängigen Sachverständigen einzuholen und sich mit der Denkmalbehörde sowie mit der Bauaufsichtsbehörde des Landkreises für Sanierungs- und Nutzungsideen in Verbindung zu setzen.
Aus Anlass Ihrer Beanstandung unserer Aussagen zur Hochwassersituation empfehlen wir Ihnen hingegen, sich nochmals Punkt 3 unserer Stellungnahme (BZ vom 16.07.2020) anzusehen. Von einer Unmöglichkeit, in Sickenhofen zu bauen, war zu keinem Zeitpunkt die Rede. Anderenfalls hätten wir unseren von Ihnen beanstandeten Alternativvorschlag zur Gebietsentwicklung unserer Stadtverordnetenversammlung nicht vorgelegt. Wie Sie wissen, standen Ihrem Projekt auch andere Gründe entgegen, die in ihrer Gesamtheit zur Ablehnung des Projektes führten.
In diesem Zusammenhang ist uns unverständlich, weshalb für Sie eine Mitteilung an die Bürgerinnen und Bürger wichtig gewesen wäre, welches Verfahren Sie für die abgelehnte Gebietsentwicklung beantragt hatten. Das beantragte Verfahren gemäß § 13b BauGB bedeutet entgegen Ihrer Vorstellung keinesfalls die gleichsam „problemlose“ Ermöglichung Ihrer Entwicklungsvor- stellungen ohne Berücksichtigung der bereits bekannten Rahmenbedingungen.
Auch behaupten Sie zu Unrecht, dass wir Ihnen ein mögliches Recht verweigert haben sollen, Ihre Pläne im Sinne für die Gemeinde umsetzen zu können. Zu Recht findet die Freiheit der Bürgerinnen und Bürger, ihre Pläne und Bauvorstellungen umzusetzen, bundesweit dort ihre Grenzen, wo die Planungshoheit der Gemeinde betroffen ist und grundsätzliche planungsrechtliche Belange wie die nachhaltige städtebauliche Entwicklung und das Wohl der Allgemeinheit berührt werden.
Kennzeichen der Planungshoheit ist erstens, dass die Stadtverordnetenversammlung Anträge auf Gebietsentwicklungen bzw. Bebauungspläne, die nach einer Abwägung von für und wider als erforderlich erkannt werden, auch aufzustellen hat.
Kennzeichen der Planungshoheit ist zweitens aber auch, dass das Parlament ggf. solchen Anträgen nur teilweise folgt. Hierzu ist es – wie geschehen – gängige Praxis, dass Planungsvorschläge des Antragstellers im Zuge der Sitzungsvorbereitung überarbeitet werden. Diese Überarbeitung erfolgt – wie auch hier – regelmäßig unter Darstellung der ursprünglichen Planung mit dem Ziel, im Sinne des Antrags eine brauchbare Entwicklung zu erreichen, die das Wohl der Allgemeinheit möglichst gering beeinträchtigt und die weder Fachgesetzen noch den Grundsätzen einer guten fachlichen Entwicklungsplanung widerspricht.
Kennzeichen ist drittens, dass das Parlament Anträge abzulehnen hat, wenn es bei einer Abwägung von für und wider zur Erkenntnis gelangt, dass gewichtige Gründe gegen die beantragte Entwicklung sprechen. Dies kann sowohl die ursprüngliche als auch die abgeänderte Form betreffen. Die Planung muss gemäß Baugesetzbuch somit als nicht erforderlich angesehen werden und ist daher unzulässig.
Wir hatten bereits in unserer Stellungnahme am 16. Juli dargestellt, dass aus unserer Sicht unzulässige Planungen nicht der Stadtverordnetenversammlung vorgelegt werden. Die vorgelegten Unterlagen zu unserem alternativen Entwicklungsvorschlag zeigten jedoch zu jeder Zeit, welches Areal und welche Bebauung Ihr unfiltrierter Antrag umfasste. Den Gremien war es daher grundsätzlich möglich, unseren Beschlussvorschlag abzuändern und Ihrem Antrag den Vorzug zu geben.
Ihr Offener Brief schließt mit dem Wunsch ab, dass berechtigte Vorhaben zeit- und sachgerecht bearbeitet werden. Ganz in diesem Sinne prüfen wir mutige Projekte in Gebieten mit besonderen Rahmenbedingungen intensiv, beurteilen diese sachgerecht und suchen im Falle problematischer Entwicklungsvorstellungen mit etwas mehr Zeitaufwand nach Alternativen.
Daher konnten wir in angemessener Zeit auch Ihren Antrag bearbeiten - nachdem Sie uns erstmals zwei Jahre nach Grundstückskauf kontaktierten und Ihre Entwicklungsvorstellungen vorlegten. Ergebnis ist der von Ihnen zwar beanstandete, aus unserer Sicht jedoch sachgerechte kommunale Entwicklungsvorschlag, der zeigt, dass wir es uns mit Ihrem Antrag nicht einfach gemacht haben.
Auch Ihre Bauvoranfragen mit wechselnden Planungen der gewünschten Kunst- bzw. Kunstwerkstatt-Galerie erhielten im Jahre 2018 zu meiner Freude jeweils zeitgerecht das Einvernehmen des Magistrats. Diese unverändert positiven Beurteilungen zeigen Ihnen, dass wir auch weiterhin Ihren Vorstellungen eines Altersruhesitzes auf dem derzeit bebauten Areal grundsätzlich folgen können.
Freundliche Grüße
Joachim Knoke
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