Der Bundesrat hat Ende vergangener Woche einer Änderung der Fahrerlaubnisverordnung und einem hierin vorgesehenen Stufenplan zugestimmt. Dieser Stufenplan sieht, nach Geburtsjahr des Fahrerlaubnisbesitzers beziehungsweise Ausstellungsjahr des Führerscheines, gestaffelte Fristen vor, zu denen der Inhaber verbindlich seinen „alten“ Führerschein umtauschen muss. „Den Stufenplan gibt es unter anderem, um einer Antragsflut Ende des Jahres 2032 und Anfang 2033 vorzubeugen. Somit haben alle, die der Umtausch betrifft, ausreichend Zeit den Führerschein umzutauschen“, erläutert die Leiterin des Fachbereichs Verkehr des Landkreises, Anja Buchsbaum. Vom Umtausch betroffen sind alle, deren Führerscheine (Papier-Führerscheine) bis zum 31.12.1998 ausgestellt wurden sowie diejenigen, die in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 18. Januar 2013 einen Führerschein (Scheckkartenführerscheine ) erworben haben. Die ersten Führerscheine müssen ab dem 19. Januar 2022 umgetauscht werden.
Wichtige Informationen auf einen Blick:
Keine Umtauschpflicht (derzeit)!
Der Beschluss des Bundesrates muss noch durch die Bundesregierung umgesetzt und verkündet werden. Erst dann tritt der Beschluss in Kraft.
Keine Eile geboten!
Sofern der Stufenplan in dieser Form in Kraft treten sollte, müssen die ersten Führerscheine ab dem 19. Januar 2022 umgetauscht werden.
Kein Verlust der Fahrerlaubnis!
Die begrenzte Gültigkeit eines Führerscheins bezieht sich ausschließlich auf die Gültigkeit des Dokumentes. Ein Zeitablauf des Dokumentes hat keine Auswirkung auf dahinter stehende weiterhin unbefristet erteilte Fahrerlaubnisse. Beim Umtausch des Führerscheindokumentes erfolgt keine neue Prüfung.
as
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