Konkret gilt deshalb ab sofort und bis auf weiteres, zuzüglich zu den bestehenden Beschränkungen, folgendes:
Maskenpflicht:
Bei öffentlichen Veranstaltungen, in öffentlichen Einrichtungen, bei Trauerfeierlichkeiten, in Kirchen und vergleichbaren Räumlichkeiten muss zusätzlich auch am eigenen Sitzplatz eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Für besonders belebte Straßen und Plätze ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung mindestens zu empfehlen. In ambulanten Pflegediensten und Werkstätten für Menschen mit Behinderung gilt Maskenpflicht.
Private Feiern in angemieteten oder öffentlichen Räumen:
Höchststeilnehmerzahl von 10 Personen (oder 2 Hausständen)
Feiern in privaten Räumen:
Höchstteilnehmerzahl von 10 Personen (oder 2 Hausständen) dringend empfohlen
Sperrstunde und Verbot von Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit:
Für gastronomische Einrichtungen und Vergnügungsstätten ist eine Schließung von 23:00 – 06:00 Uhr festgelegt. Der Konsum im öffentlichen Raum und die Abgabe von Alkohol zum Sofortverzehr ist zwischen 23:00 und 06:00 Uhr verboten.
Öffentliche Veranstaltungen:
In der Regel nicht mehr als 100 Teilnehmende. Bereits erteilte darüberhinausgehende Genehmigungen sind zu überprüfen und ggf. zu widerrufen. Ausnahmen bedürfen eines mit dem Gesundheitsamt abgestimmten Hygienekonzeptes. Hiermit sind keine Veranstaltungen mit „Feier-Charakter“ gemeint – diese unterliegen der Höchstteilnehmerzahl von 10 Personen.
Die Ordnungsbehörden sind angehalten ihre Tätigkeiten hinsichtlich der Einhaltung dieser Maßnahmen zu fokussieren. Wer gegen die Maßnahmen verstößt handelt ordnungswidrig und muss mit der Einleitung eines Bußgeldverfahrens rechnen.
Wir bitten um Ihr Verständnis und bedanken uns für Ihre Fürsorge.
Ordnungsbehörde Babenhausen
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