Erteilte das für den Luftverkehr zuständige RP-Dezernat 2015 noch rund 200 sogenannte allgemeine Aufstiegserlaubnisse, stieg diese Zahl 2016 auf fast 300. Gegenüber 2014 (119) hat sich die Zahl fast verdreifacht. Analog dazu haben in den vergangenen zwei Jahren im Regierungsbezirk die Anerkennungen von Erlaubnissen anderer Luftfahrtbehörden zugenommen. Die Zahl der sogenannten Einzelerlaubnisse war hingegen 2016 gegenüber dem Vorjahr konstant, weil die Drohnen immer leichter werden.
Solch eine allgemeine Aufstiegserlaubnis wird in der Regel für zwei Jahre ausgestellt und erlaubt den Einsatz einer Drohne mit einer Gesamtmasse von maximal 5 Kilo (inklusive Anbauteile und Akkus) in ganz Hessen. Bedingung ist, dass sich die Drohne stets in Sichtweite des Steuerers befindet und dabei eine maximale Flughöhe von 100 Metern (über Grund) nicht überschritten wird. Bei Abweichungen von diesen Vorgaben (z.B. schweres Gerät mit Kamera-Equipment) ist eine Einzelfallprüfung erforderlich.
Das Luftverkehrsrecht unterscheidet zwischen unbemannten Luftfahrtsystemen („Drohnen“) und Flugmodellen. Flugmodelle bis 5 Kilo, die ausschließlich für Sport- und der Freizeit genutzt werden, sind in der Regel erlaubnisfrei. Werden Flugmodelle jedoch für andere Zwecke eingesetzt, gelten sie laut Gesetz als Drohnen. Diese sind unabhängig von Gewicht, Antrieb und Aufbau genehmigungspflichtig und für ihren Aufstieg in Südhessen muss beim RP Darmstadt grundsätzlich eine Erlaubnis eingeholt werden.
Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen sowie auf Flugplätzen bedarf der Zustimmung der Luftaufsicht oder der Flugleitung. Vor dem Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen innerhalb des kontrollierten Luftraums ist eine sogenannte Flugverkehrskontrollfreigabe bei der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle (z.B. Tower) einzuholen. Diese kann pauschal oder im Einzelfall erteilt werden.
Auch beim (erlaubnisfreien) Einsatz für Sport- und Freizeitzwecke haben die Nutzer schon bisher Regeln einzuhalten, etwa den Abschluss einer Halter-Haftpflichtversicherung. Sie müssen die Privatsphäre Dritter wahren und deren Persönlichkeitsrechte achten. Vor allen Dingen darf dabei niemand gefährdet werden. Regelverstöße können für die „Piloten“ teuer werden - wenn Dritte gefährdet wurden, kann die Bußgeldhöhe im drei- bis vierstelligen Bereich liegen.
Diese Regeln gelten solange, bis die neue Verordnung der Bundesregierung in Kraft ist – derzeit wird darüber noch im Bundesrat beraten. Wer sich unsicher ist, ob für seine Zwecke aktuell eine Genehmigung notwendig oder der beabsichtigte Flug zulässig ist, sollte sich beim RP Darmstadt erkundigen. Informationen zur Beantragung einer Erlaubnis und Ansprechpartner beim zuständigen Dezernat sind unter der Rubrik Luftverkehr auf der Website des RP (www.rp-darmstadt.hessen.de) zu finden.
Zahlen für den Regierungsbezirk Darmstadt:
2014
119 Allg. Aufstiegserlaubnisse (AA)
46 Anerkennungen von AAs
42 Einzelerlaubnisse
2015
201 Allg. Aufstiegserlaubnisse (AA)
87 Anerkennungen von AAs
66 Einzelerlaubnisse
2016
293 Allg. Aufstiegserlaubnisse (AA)
128 Anerkennungen von AAs
62 Einzelerlaubnisse
(Text/Fotos:rp)
Kommentare