Man sollte nun annehmen und als Wähler auch darauf vertrauen dürfen, dass es die Kandidaten und Kandidatinnen, die sich um ein Mandat als Stadtverordnete oder um ein Mandat in den Ortsbeiräten der Stadt bewerben, ernst meinen mit ihrer Kandidatur, geben sie doch den Wählerinnen und Wählern mit ihrer Kandidatur ein eindeutiges Signal und auch eine Art Versprechen, dass sie im Falle ihrer Wahl für das Amt, für das sie sich bewerben, auch zur Verfügung stehen werden bzw. zur Verfügung stehen wollen. Und genau dieses Vertrauen der Wähler sollte von den Kandidaten tunlichst nicht enttäuscht werden!
Aufgrund der obigen Stellungnahme der SPD stellt sich nun allerdings die Frage, ob Herr Knoke als amtierender Bürgermeister auch gleichzeitig Stadtverordneter sein kann. Die Hessische Gemeindeordnung (HGO § 65) gibt hierauf eine mehr als klare und eindeutige Antwort: „(1) Der Gemeindevorstand besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzenden, dem Ersten Beigeordneten und weiteren Beigeordneten. (2) Die Mitglieder des Gemeindevorstands dürfen nicht gleichzeitig Gemeindevertreter sein“.
Herr Knoke kann und darf demnach nicht gleichzeitig Bürgermeister und Stadtverordneter in unserer Stadt sein. Man kann es als absolut gesichert ansehen, dass Herr Knoke um diese gesetzlichen Vorgaben der HGO weiß. Warum also lässt er sich als amtierender Bürgermeister auf den 1. Platz der SPD-Wahlliste für die Kommunalwahlen 2016 wählen bzw. setzen? Warum bewirbt er sich also aus dieser Spitzenposition heraus für ein Amt, das er als Bürgermeister gar nicht antreten darf? Für den Fall seiner Wahl müsste Herr Knoke nämlich sein Amt als Bürgermeister niederlegen bzw. bereits niedergelegt haben, bevor er sein Mandat als Stadtverordneter ausüben darf - und wenn er seine Bewerbung bzw. Kandidatur und vor allem „Seine“ Wähler ernst nimmt, wird er auch das dafür Notwendige tun. Man darf also gespannt sein und sollte genau hinschauen, wie der Bürgermeister sich hier verhalten wird.
Interessant könnte in diesem Zusammenhang aber auch die Frage sein/werden, ob ein amtierender Bürgermeister als Mitglied des Magistrats und in seiner herausgehobenen Funktion als Chef der Verwaltung seine Position, sein Wissen, seine Bekanntheit und seine Möglichkeiten als Bürgermeister im Amt einsetzen/gebrauchen darf um als Kandidat und Vertreter seiner Partei aktiv in den Wahlkampf einzugreifen. Bei diesem Wahlkampf bzw. bei dieser Wahl geht es ja nicht zuletzt auch um die personelle (und parteipolitische) Zusammensetzung gerade des Organs (Stadtverordnetenversammlung), das gemäß HGO § 50 (2) die Verwaltung (mit dem Bürgermeister als ihren Chef) zu überwachen hat.
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Rubrik: Politik und Parteien
23.12.2015
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