Wiederkehrende Straßenbeiträge in Langstadt

Sehr geehrter H. Eckert,
als Ortsvorsteher des OT Langstadt haben Sie in Ihrem Artikel der BZ vom 05.01.2017 zum Stand der Wiederkehrenden Straßenbeiträge im Abrechnungsgebiet 5 = Langstadt informiert und Fragen zum Beitragssatz = 0,39452 €/qm Veranlagungsfläche gemäß Satzung erhoben.

Das ist ja soweit in Ordnung und auch nachvollziehbar, aber ich verstehe dies nicht ganz da Sie und alle anwesenden Stadtverordneten der Stadtverordnetensitzung vom 15.12.2016 gemäß Drucksache 5-0090/2016 der ersten  Änderung der Satzung und da u. a. auch diesem Beitragssatz für Langstadt ohne Diskussion zugestimmt haben. Auch in der Ortsbeiratsitzung vom 06.12.2016 für Langstadt haben Sie und ihre Kollegen diese Beschlussvorlage so zur Kenntnis genommen und „durchgewunken“.
Jetzt wo hierzu die Beschlüsse stehen fordern Sie eine Informationsveranstaltung für die betroffenen Bürger, das hätten sie vorher tun sollen! Seit Mai letzten Jahres bemühe ich mich darum Aussagen und Informationen zum Stand der geplanten Satzungsänderungen / - ergänzungen zu den Wiederkehrenden Straßenbeiträgen vom Bürgermeister und dem verantwortlichen Mitarbeiter der Stadtverwaltung zu erhalten. Es geht hierbei im Wesentlichen um die Rechte der Beitragszahler und die Pflichten der Stadtverwaltung bei der Umsetzung der Regeln und Gesetze zur Satzung der Wiederkehrenden Straßenbeiträge in Babenhausen.
Hier sind einige Dinge unbeantwortet, unklar und nicht ausreichend geregelt. Dies jedoch detailliert zu beschreiben wird hier für einen Leserbrief zu umfangreich.
Zusammenfassend stelle ich für mich als Beitragszahler hierzu u.a. fest:
• Es muss eine aussagekräftige, die inhaltliche Notwendigkeit der Projekte zur grundhaften Erneuerung der Straßen, Wege und Plätze im Bemessungszeitraum (Projektplanung) vorliegen.
• Jeder Beitragszahler hat gemäß Absatz 9, § 11 KAG das Recht zur Akteneinsicht dieser geplanten Vorgänge, dies muss jedoch die Stadtverwaltung entsprechend veröffentlichen,
• Hierzu hat der Fachbereich eine für den Beitragszahler verständliche Projekt- und Kostenplanung bereitzustellen (nur Kosten pro lfdm, oder in Summe alleine genügen nicht).
• Ein entsprechender einsehbarer Soll - / Ist vergleich für den Kalkulationsrahmen ist hierbei zeitnah erforderlich (da Abweichungen ja in kommende Projektplanungen bzw. Beitragsberechnungen übernommen werden).
• Erfolgt dies nicht in einer offenen, für alle Beteiligten in den Eckpunkten allgemein einsehbaren dauerhaften Form sind bzw. werden die Wiederkehrenden Straßenbeiträge nur zu eine anderen Form der Grundsteuer B.
Die Stadtverordneten fordere ich hier auf dafür zu sorgen, dass dies nicht so wird.
M. Weber

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