Für die Finanzierung solcher und ähnlicher Umbauten gibt die Pflegeversicherung bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme dazu (§ 40 Abs. 4 SGB XI). Einzige Voraussetzung ist, dass ein Pflegegrad anerkannt wurde. Sinn und Zweck ist, dass durch die Bezuschussung für den Pflegebedürftigen ein selbstständiges Leben wieder hergestellt oder erhalten wird. Dies gilt uneingeschränkt für alle Pflegegrade. Wohnen mehrere Pflegebedürftige zusammen, kann jeder Pflegebedürftige einen Zuschuss bis zu 4.000 Euro bei seiner Pflegekasse beantragen. Als Obergrenze bei solchen Wohngemeinschaften gilt allerdings ein Gesamtbetrag von 16.000 Euro.
Was wird finanziert?
Es werden Maßnahmen gefördert, die die konkrete Wohnumgebung für den Pflegebedürftigen verbessern. Das sind zum Beispiel der Einbau von Fenstern mit Griffen in rollstuhlgerechter Höhe, Aufzüge oder ein Treppenlift. Ferner gilt eine Maßnahme, die wesentlich in die Bausubstanz eingreift. Dazu gehört beispielsweise der Austausch einer Badewanne durch eine bodengleiche Dusche, ein Einstieg in die vorhandene Badewanne oder Türverbreiterungen. Eine Maßnahme kann aber auch die Ausstattung mit technischen Hilfen im Haushalt sein wie zum Beispiel den Ein- und Umbau von Mobiliar, das an die Pflegesituation angepasst wird.
Eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme kann auch der Umzug von einem Obergeschoss in eine Erdgeschosswohnung sein. In diesem Fall beteiligt sich die Pflegekasse an den Umzugskosten. Ein Katalog von Maßnahmen ist sehr gut auf der Internetseite www.nullbarriere.de/pflegekasse-zuschuss.htm beschrieben.
Begriff „Maßnahme“
Eine Maßnahme zielt auf die Erleichterung der Pflege oder auf die Wiederherstellung eines möglichst selbstständigen Lebens innerhalb oder außerhalb der Wohnung oder des Hauses. Ändert sich die Pflegesituation und es sind weitere Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes nötig, muss die Pflegeversicherung das als erneute Maßnahme werten und einen weiteren Zuschuss bis zu 4.000 Euro gewähren.
Beispiel: Ein Pflegebedürftiger ist auf einen Rollstuhl angewiesen. Er wird von seiner Ehefrau gepflegt. Im Februar 2017 werden fest installierbare Rampen eingebaut und die Türen verbreitert. Zudem werden die Einrichtungsgegenstände in der Höhe angepasst. Für diese Maßnahme leistet die Pflegekasse einen Zuschuss von 4.000 Euro. Ein halbes Jahr später kann die Hilfestellungen der Ehefrau beim Besteigen der Wanne aufgrund einer Armverletzung dauerhaft nicht mehr geleistet werden. Zudem bestehen bei dem Pflegebedürftigen weitere Mobilitätseinschränkungen.
Durch den Einbau einer bodengleichen Dusche kann die Pflege im häuslichen Bereich weiterhin sichergestellt werden. Für den Badumbau können erneut bis zu 4.000 Euro im Rahmen des § 40 geleistet werden. Es gibt keine Einschränkung bei der Anzahl der Maßnahmen pro Jahr oder insgesamt, auch wenn das gelegentlich von Pflegekassen geäußert wird.
Antrag stellen
Wichtig ist, den Antrag vor Beginn der Maßnahme zu stellen und den Bescheid der Pflegekasse abzuwarten, bevor man mit der Anpassung des Wohnumfelds beginnt. Bei einer Ablehnung sollte man sich auf jeden Fall unabhängig beraten lassen. Ausgezahlt wird ein Zuschuss, wenn die Maßnahme abgeschlossen ist und die entstandenen Kosten belegt werden können.
Information und Beratung dazu gibt es bei Projekt ELIA, Gabi Münch, 06073-7286777, Gabi.muench[at]projekt-elia[dot]de elia
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