Auch bei den Anträgen setzte sich der seit der Ankündigung bzw. dem Referendum über den EU-Austritt Großbritanniens erkennbare Trend in leicht abgeschwächter Form fort: 722 britische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger haben im vergangenen Jahr einen Antrag auf deutsche Staatsbürgerschaft gestellt – 2017 waren es ca. 870 Anträge gewesen.
Die Türkei wies wie in den Vorjahren die höchsten Antragszahlen auf. Mit 11 % lagen diese allerdings unter dem Vorjahresniveau von über 13 %. Pakistan stellte mit ca. 7 % die zweitgrößte Bewerberzahl und überholte damit Großbritannien bei den Anträgen. Das Verhältnis zwischen den Bewerbern aus EU-Staaten (insgesamt ca. 33 %) gegenüber Bewerbern aus Nicht-EU-Staaten (insgesamt ca. 66 %) blieb gegenüber dem Vorjahr weitgehend gleich.
2019 scheint sich ein Brexit-„Endspurt“ abzuzeichnen: Bereits 131 Anträge von Personen mit britischem Pass sind bislang RP Darmstadt eingegangen – Tendenz stark steigend. Im gleichen Zeitraum des Vorjahres waren es nur 34, im Jahr 2016 sogar nur 9 gewesen. Viele Menschen aus Großbritannien, die im Regierungsbezirk Darmstadt leben und arbeiten, wollen noch vor dem Brexit eingebürgert werden, damit sie EU-Bürger bleiben und nach der Einbürgerung ihre britische Staatsangehörigkeit behalten dürfen.
Das im Januar vom Deutschen Bundestag verabschiedete Brexit-Übergangsgesetz trägt diesen Sorgen Rechnung: Danach dürfen britische Staatsangehörige, die vor dem 31.12.2020 einen Antrag auf Einbürgerung gestellt haben, ihre britische Staatsangehörigkeit behalten, auch wenn die Entscheidung über ihre Einbürgerung erst nach Ablauf des Übergangszeitraums erfolgt. Diese Regelung ist allerdings nicht anwendbar, falls es nicht zu einem Austrittsabkommen zwischen Großbritannien und der EU und damit auch nicht zu einem Übergangszeitraum kommt.
Der Entwurf eines anderen Gesetzes, das im Falle eines ungeordneten Austritts aus der EU greifen soll, sieht daher folgendes vor: Britische Einbürgerungsbewerber, die vor dem 30. März 2019 einen vollständigen Einbürgerungsantrag gestellt haben, können mit fortbestehender britischer Staatsangehörigkeit eingebürgert werden. Da jedoch zwischen dem Zeitpunkt der Antragstellung und der Einbürgerung ein längerer Zeitraum liegen kann, wurde bestimmt, dass sowohl zum Antrags- als auch zum Einbürgerungszeitpunkt alle Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt sein müssen (u.a. um sicherzustellen, dass ein Einbürgerungsbewerber, der in der Zwischenzeit straffällig geworden ist, nicht eingebürgert werden muss).
Hintergrund: Das Regierungspräsidium Darmstadt entscheidet zentral über alle Anträge aus dem Regierungsbezirk mit Hilfe eines elektronischen Bearbeitungssystems, an das eine Vielzahl anderer Behörden angebunden ist, die an der Einbürgerung beteiligt sind. Das 2005 als Pilotprojekt begonnene eGovernment-Verfahren hat sich bewährt, um diese komplexe Aufgabe zu bewältigen.
(Text/Fotos: rp)
Kommentare