Die erste Frage, die dabei zu beantworten ist, lautet: Was für einen Pelz habe ich überhaupt? Wenn dies nicht bekannt ist oder es keine Unterlagen gibt, aus denen das hervorgeht (zum Beispiel anhand einer Rechnung oder einer alten Versicherungspolice), sollte ein Sachverständiger die Pelzart bestimmen. Das kann prinzipiell jeder gelernter Kürschner tun. Dieser kann nicht nur eine Aussage dazu treffen, um welche Art Pelz es sich handelt, sondern auch noch bestimmen, wie alt der Pelz in etwa ist.
Persianer oder Nerze stellen dabei kein Problem dar, sie unterliegen nicht den Schutzbestimmungen. Handelt es sich dabei jedoch um einen Pelz aus Fellen einer besonders geschützten Art (wie z. B. Ozelot, Luchs, Wildkatze), besteht nach dem Bundesnaturschutzgesetz automatisch ein Besitz- und Vermarktungsverbot für diesen Pelz. Welche Art als besonders geschützt gilt, kann aus der Datenbank des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) in Bonn ersehen werden. Diese Datenbank ist im Internet für jedermann frei zugänglich und unter der Adresse www.wisia.de zu finden.
Eine Vermarktung der geschützten Pelze (was zum Beispiel auch schon das Angebot zum Verkauf beinhaltet) ist unter Strafe gestellt und darf daher nur mit einer formellen Befreiung von diesem Verbot erfolgen. Soweit hierfür die Erteilung einer Bescheinigung erforderlich ist, kann diese in Südhessen beim Regierungspräsidium Darmstadt beantragt werden. Für weitere Informationen können sich Interessierte dort jederzeit an das Dezernat für Landwirtschaft, Fischerei und internationalen Artenschutz beim RP wenden.(Text/Foto: ohl)
Rubrik: Babenhausen und Umgebung
18.02.2016
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