Als Eigentümer eines Grundstücks im kleinen Baugebiet Heinrich-Heine Straße habe ich in 2015 ein Gebäude basierend auf dem Bebauungsplan und der Hessischen Bauordnung (HBO) beantragt und genehmigt bekommen. Dieses Baugebiet umfasst fünf Grundstücke, welche in den Bestand per separaten Bebauungsplan eingefügt wurden.
Durch einige Ungereimtheiten eröffnete ich einen Vorgang Mitte 2015 bei der Stadt Babenhausen. Zu diesem Zeitpunkt waren zwei von fünf Gebäuden erstellt.
Wie sich am 29.11.2016 (fast 1,5 Jahre später!) in der öffentlichen Bauausschuss-Sitzung herausstellte, gab es nach Aussage eines anderen betroffenen Eigentümers / Bauherren bereits 2015 eine mündliche Zusage von der Stadt Babenhausen, vertreten durch Herrn Knoke, für die Umsetzung von Maßnahmen welche nicht dem aktuellen Bebauungsplan und der Hessischen Bauordnung entsprechen. Bei solchen Zusagen wäre es die Pflicht der Stadt gewesen alle Betroffenen (somit auch mich) zu informieren, was nicht stattfand.
Im Bauausschuss im Januar 2016 wurde nun eine Änderung zur textlichen Festsetzung des Bebauungsplan eingebracht, der die Ungereimtheiten einseitig beseitigen soll. Dieser Änderungstext wurde am 29.11.2016 in jenem Gremium mit einer Gegenstimme verabschiedet. Folgen dieser Änderung sind sogar Verstöße gegen das Gesetz. Inhaltlich gesprochen werden Gestaltungen von Außenanlagen über den Schutz von Gebäuden gesetzt. Ziel dieser Änderung ist, so scheint es, die nachträgliche Legalisierung der getroffenen Zusage.
Mittlerweile (Ende 2016) sind alle fünf Gebäude, auf den aktuellen gesetzlichen Voraussetzungen beantragt und erstellt. Sollten die Stadtverordneten diese Satzungsänderung verabschieden, wird der Schaden und das entstehende Risiko nun auf den Besitzer abgewälzt, der sich an die rechtlichen Vorgaben gehalten hat.
Da bereits beim Kauf des Grundstücks von der Stadt eine Altlast bestand, welche nicht eingetragen war und somit Entsorgungskosten von annähernd 25.000 € entstanden, wird eine rechtliche Auseinandersetzung, bei diesem Verstoß gegen das Gesetz, unumgänglich sein. Die Kosten für eine rechtliche Auseinandersetzung werden hier höher liegen, als eine Übernahme von z.B. Rückbaukosten im Außenbereich.
Zu den Entsorgungskosten ist noch folgendes hinzuzufügen: Eine hochmütige Aussage, der Müll und Schrott könne beim Bauhof kostenfrei abgegeben werden ist absurd, da ein manuelles Sieben von 300m³ Aushub räumlich, zeitlich und kräftemäßig kurzfristig nicht realisierbar ist.
Bernd Spiehl
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