Der Magistrat der Stadt Babenhausen hat ein Rechtsgutachten beim Städte- und Gemeindebund zu dem Entwurf der Außenbereichssatzung eingeholt. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass diese Satzung nicht rechtskonform ist. Trotz gegenteiliger Behauptung des Regierungspräsidiums hat der Magistrat Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Außenbereichssatzung. Ebenso hat auch der Fachbereich IV der Stadtverwaltung Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Außenbereichssatzung.
Dennoch gibt derselbe Magistrat den Satzungsentwurf in den Ausschuss. Obwohl einige Mitglieder des Ausschusses diesen Widerspruch nicht nachvollziehen können und obwohl in der Diskussion darauf hingewiesen wurde, dass der Bürgermeister nach der Hessischen Gemeindeordnung verpflichtet ist, einem rechtwidrigen Beschluss zu widersprechen, beschließt der Ausschuss (mit Ausnahme des Vertreters der Freien Wähler), der Stadtverordnetenversammlung zu empfehlen, den Entwurf der Außenbereichssatzung offenzulegen und die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange einzuholen. Wie soll in dieser widersprüchlichen Situation ein Stadtverordneter entscheiden?
Sowohl der Regionale Raum- ordnungsplan Südhessen als auch der Flächennutzungsplan der Stadt Babenhausen sieht diesen Bereich als Fläche für die landwirtschaftliche Nutzung vor. Der Regionale Raumordnungsplan weist sie darüber hinaus noch als Vorbehaltsgebiet für den Grundwasserschutz und den besonderen Klimaschutz, als Vorranggebiet für vorbeugenden Hochwasserschutz sowie als Vorranggebiet Regionaler Grünzug aus.
Mit Hilfe der Außenbereichssatzung sollen diese vorhandenen Planungen außer Kraft gesetzt werden. Voraussetzung nach Paragraphen (§35 (6)) des Baugesetzbuches ist allerdings
1. Es handelt sich nicht um einen landwirtschaftlich geprägten Bereich
2. Es ist bereits Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden
Beide Voraussetzungen sind nicht gegeben, denn die alte Ziegelei liegt in einem landwirtschaftlich geprägten Bereich, nämlich dem der Gesprenzaue. Auch das schöne geschlossene und denkmalgeschützte Ensemble hat nicht das geforderte Gewicht. Die Außenbereichssatzung für eine Fläche von 5 ha würde der Entstehung einer Splittersiedlung Vorschub leisten.
Ist es bei dieser Sachlage sinnvoll, bei dieser Widersprüchlichkeit das Verfahren mit allem damit verbundenen Arbeitsaufwand weiter laufen zu lassen, wenn absehbar ist, dass diese Außenbereichssatzung einer gerichtlichen Prüfung nicht standhält?
Der Bund für Umwelt- und Naturschutz in Deutschland als Träger öffentlicher Belange wird dieser Außenbereichssatzung widersprechen.
Bund für Umwelt
und Naturschutz
Landesverband Hessen
Kurt Glogner
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